Zivilprozesskosten wegen Herabsetzung des nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess wegen Herabsetzung des nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts angefallene
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (hier: Abschluss durch Vergleich im Jahr 2010) sind zwangsläufig entstanden und somit als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
2. Zumindest Kosten für solche Zivilprozesse sind zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG, die in der Sache mit der Sicherung bzw.
dem Erhalt des Lebensunterhalts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies dürfte in vielen Fällen von Zivilprozessen nicht
der Fall sein (z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten), so dass es auch nicht sachgerecht erscheint, den Steuerpflichtigen
durch Beteiligung des Steuerzahlers an diesen Kosten zu entlasten.
3. Bei sog. „Dauersachverhalten”, also solchen, denen eine dauernde Zahlung zugrunde liegt (z. B. Miete, Einkommen, Unterhalt),
die sich unmittelbar auf die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel auswirken, dürften Prozesskosten hingegen
dem Grunde nach regelmäßig zwangsläufig sein.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 790 Nr. 14 DAAAE-85392
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