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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 1857/12 G

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 3 Satz 5, EStG § 5a Abs. 2 Satz 1, EStG § 5a Abs. 2 Satz 2, GG Art. 27

Anwendbarkeit von § 9 Nr. 3 GewStG auf Binnenschiffe

Leitsatz

  1. Die gesetzliche Fiktion der § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG, dass 80 v. H. des aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr erzielten Gewerbeertrages auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt, gilt auch für Binnenschiffe.

  2. Aus § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG, wonach für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend gilt, folgt nichts Gegenteiliges.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 43
DStRE 2015 S. 1509 Nr. 24
IStR 2015 S. 7 Nr. 6
Ubg 2016 S. 42 Nr. 1
YAAAE-85385

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