Auslandsvermögen legalisieren
2. Aufl. 2015
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Teil XIII: Legalisierung unversteuerter Auslandsvermögen unter Ehegatten
1. Vorbemerkung
881Ehegatten sind nicht dazu verpflichtet gegenseitig die ordnungsgemäße Erklärung aller steuerpflichtigen Einkünfte zu kontrollieren. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erstreckt sich die Steuererklärungspflicht nur auf das jeweilige eigene Einkommen. Das unversteuerte Auslandsvermögen des einen Ehegatten liegt dem anderen nicht zur Last. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und diesen gemeinsam zugerechnet. Zusammen veranlagte Eheleute haben demzufolge eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben, was im Klartext bedeutet, dass beide den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben haben (§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG) und damit versichern, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben (§ 150 Abs. 2 AO).
2. Mittäter- oder Teilnehmerschaft
882In der Praxis kommt es dabei nicht selten vor, dass der mit dem Steuerunehrlichen zusammenveranlagte Ehegatte von ei...