Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG)
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VI. Dokumentationspflichten
Arbeitgeber, die geringfügig entlohnte Beschäftigte (Näheres dazu unter VII. 1.) i. S. des § 8 Abs. 1 SGB IV (ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten i. S. des § 8a SGB IV) beschäftigen oder entleihen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer bis spätestens zum siebten Tag nach Erbringung der Arbeitsleistung aufzeichnen (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Diese Unterlagen sind für eine Dauer von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht kann nach überwiegender Auffassung auf Dritte oder den Arbeitnehmer selbst übertragen werden (Olbertz, GWR 2014 S. 523; Spielberger/Schilling, NJW 2014 S. 2902). Zum Hintergrund der Regelung führt die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf Folgendes aus:
„Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Auf Grund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere...