Die neuen GoBD zur IT-gestützten Buchführung und zum Datenzugriff
2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Wortlaut des BMF-Schreibens vom 14. 11. 2014 mit Kommentierung
1. Allgemeines
(1) Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.
(2) Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
Das über steuerliche Vorschriften hinausreichende Interesse der Finanzverwaltung an betrieblichen Informationen demonstriert sie bereits an einleitender Stelle. Hier sowie insgesamt 14 weitere Male verweist sie auf zahlreiche „außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten“, die vom Geltungsbereich dieser Verwaltungsanweisung überdeckt werden sollen. Interessant ist dabei die vom gesetzlichen Wortlaut des Paragrafen 140 AO abweichende Konnotation. Während es dort heißt, dass Aufzeichnungspflichten nach anderen G...