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Handelsvertreterrecht | Kein Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer
Eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung rechtfertigt bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89b HGB (Ausgleichsanspruch) nicht. Im Streitfall betreibt die Beklagte eine Handwerksbäckerei-Kette. Von diesen Bäckereien werden über 90 % von Franchisepartnern geführt. Der Schuldner war einer dieser Franchisepartner mit zuletzt zwei Backshops. Die beiden Franchiseverträge wurden mit Aufhebungsverträgen beendet. Der Kläger [i]infoCenter „Franchise“ NWB JAAAB-36763 hat als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Franchisenehmers von der Beklagten einen Ausgleich entsprechend § 89b HGB geltend gemacht. Der BGH hat einen derartigen Anspruch verneint und die ...