BSG Beschluss v. - B 11 AL 73/14 B

Instanzenzug: S 26 AL 39/03

Gründe:

I

1Im Streit ist, ob der Kläger einen Teil der Mittel, die die Beklagte für mehrere Arbeitnehmer gezahlt hatte, die von ihm gekündigt und aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils später weiterbeschäftigt worden waren, zurückzahlen muss. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers gegen die Rückforderung blieben ohne Erfolg. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Erstattungsforderung der Beklagten bestätigt, weil für mehrere gekündigte Arbeitnehmer zu Unrecht eine Förderung geleistet worden sei (Urteil vom ).

2Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde Verfahrensfehler. Das LSG habe die Amtsermittlungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verletzt. Es habe den von ihm (dem Kläger) mit Schriftsatz vom gestellten Beweisantrag auf Anhörung der Zeugin J. (zum Thema: Unterrichtung der Beklagten über Personaländerungen) nicht berücksichtigt. Er habe auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Rückforderung beantragt und Urkundsbeweis dafür angeboten, dass er für die gekündigten Arbeitnehmer keine Mittel angefordert habe. Hierauf sei das LSG nicht eingegangen. Der Kläger macht außerdem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es sei die Frage zu klären, ob die Belehrung der Beklagten so weitgehend sei, dass auch er zu Auflagen verpflichtet werden könne, die überhaupt nicht in seinem unmittelbaren Geschäfts- bzw Wahrnehmungs- oder Einflussbereich lägen, bzw ob die Beklagte nicht einerseits verpflichtet sei, die einzelnen Positionen, die aus ihrer Sicht zu einer Erstattung führten, einzeln aufzulisten, statt nur pauschal die Differenz zwischen Soll und Ist herauszuverlangen, und ob es gerechtfertigt sei, die Abrechnung nach Pauschalsätzen zu verlangen. Auch sei zu klären, ob eine Anhörung nach 14 Jahren noch ihren Zweck erfülle und Wirkungen zu Gunsten der Beklagten entfalten könne.

II

3Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die Beschwerde ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

4Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG) sind nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zwar zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG jedoch nur gestützt werden, wenn der Kläger sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen solchen Verfahrensmangel geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben. Die Aufklärungsrüge erfordert es, einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darzulegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl nur - juris RdNr 4). Auch ist aufzuzeigen, dass es sich um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozessordnung handelt (BSG aaO RdNr 5).

5Diesen Anforderungen wird der Kläger allenfalls bezüglich des Beweisantrags zur Vernehmung der Zeugin J., einer Mitarbeiterin der Beklagten gerecht. Die weiteren als übergangen gerügten Beweisanträge sind schon deshalb nicht hinreichend bezeichnet, weil sie für den Senat nicht ohne Weiteres auffindbar sind. Bezüglich des Antrags auf Vernehmung der Zeugin zeigt der beim LSG anwaltlich vertretene Kläger jedoch nicht auf, dass er ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrecht erhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Darüber hinaus hätte es eines Vortrags dazu bedurft, dass die Entscheidung des LSG aufgrund der Beweiserhebung hätte anders ausgehen können. Dies wird schon deshalb nicht deutlich, weil schon der genaue Streitgegenstand des Verfahrens den Schriftsätzen des Klägers nicht zu entnehmen ist.

6Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat er auch diesen Zulassungsgrund nicht in der notwendigen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung darlegen (vgl nur: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7Der Kläger hat zumindest die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aufgezeigt. Dazu hätte er darlegen müssen, an welcher Stelle der Prüfung das Revisionsgericht die von ihm gestellten Rechtsfragen zu beantworten hat. Dies hat er allenfalls ansatzweise erläutert, nicht jedoch so, dass der Streitgegenstand und die hierauf anzuwendenden Maßstäbe des Bundesrechts deutlich geworden wären. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, sich die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen und rechtlichen Maßstäbe mit Hilfe der Akten selbst zu erarbeiten (vgl auch ).

8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
HAAAE-85116