Instanzenzug:
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der I. KG - aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns B. M. - auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3a) Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 26.601,45 € zu bemessen, sondern lediglich mit 18.406,51 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 8.194,94 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Ein Aufschlag für die Zug-um-Zug-Einschränkung kommt entgegen der Meinung der Klägerin nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom (XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 f Rn. 3 ff) betrifft die Berechnung der Beschwer in dem Fall, dass der Kläger die Abänderung einer zu seinen Gunsten ergangenen Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten erstrebt. Darum geht es hier aber nicht.
4b) Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 4 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom aaO Rn. 10 f mwN).
5c) Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 1.593,49 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers s. nur aaO S. 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO).
6aa) In ihrer Klageschrift hat die Klägerin diesem Antrag keinen eigenständigen Wert zugemessen, sondern ihrer Streitwertangabe allein den Betrag des Zahlungsantrags zu 1 zu Grunde gelegt. Im Schriftsatz vom (dort: S. 45) hat sie zur Begründung dieses Feststellungsantrags lediglich ausgeführt, dass das Risiko bestehe, ihr würden die steuerlichen Vorteile, die sie gezogen habe, im Nachhinein aberkannt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom (dort: S. 83) entgegnet, dass dieses Risiko schon wegen des seitherigen Zeitablaufs nicht (mehr) bestehe und hieraus per Saldo (unter Mitberücksichtigung der - entsprechend geringeren - Besteuerung der angestrebten Schadensersatzleistung) ohnehin kein Schaden für die Klägerin entstehe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist die Klägerin auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zeigt hierzu keinen weitergehenden Vortrag auf.
7bb) Auf die Wertfestsetzungen in den Senatsentscheidungen vom (aaO S. 3101 Rn. 9: 2.000 €) und vom (III ZR 423/12, BeckRS 2014, 01119 Rn. 3: 2.217,47 €), kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (§ 3 ZPO; vgl. etwa auch Senatsbeschluss vom - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2: 500 €). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich im Streitfall kein tragfähiger Anhalt für einen über 1.593,49 € hinausgehenden Wert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 20
NAAAE-85072