Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Betrug" unter Auflösung einer vom Amtsgericht Essen am verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter weiterer Einbeziehung einer vom Amtsgericht Velbert am verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass auf Bewährungsauflagen erbrachte Arbeitsleistungen angerechnet werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
2Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten zu Recht als eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB angesehen, da er nach den Feststellungen durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des gesondert Verfolgten K. förderte. Allerdings lässt der Tenor des angefochtenen Urteils die angenommene Tateinheit nicht erkennen. Der Senat nimmt daher die aus der Beschlussformel ersichtliche Klarstellung des Schuldspruchs vor. Hierbei sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zulässig, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor unübersichtlich würde (, Rn. 41; Urteil vom - 1 StR 220/09, wistra 2010, 484, 492).
4Keinen Bestand hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die im Urteil des Amtsgerichts Essen vom unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Die Höhe der Einzelstrafen ist jedoch im Urteil anzugeben, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien Bemessung der Gesamtstrafe zu ermöglichen (, Rn. 14). Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom bereits erledigt ist. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob diese Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltete.
5Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, vielmehr kann die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zugewiesen werden. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.
Fundstelle(n):
BAAAE-85050