Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Andorra (die „Vertragsparteien”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Ländern über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buch - stabe a gilt als vereinbart, dass die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden kann.
In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 in Einklang stehenden Bedingungen.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen, die in einem Ersuchen oder in Beantwortung eines Ersuchens übermittelt werden, für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle nimmt unverzüglich die Löschung der Daten vor. Ein durch die Verwendung der Informationen für den anderen Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.
Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Nach Artikel 9 des Abkommens wird einvernehmlich entschieden, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei getragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
angemessene Gebühren, die für Mitarbeiter erhoben werden, die Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens beschäftigen;
angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;
angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 Euro zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
Förmliche Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Ersuchen um Auskunft im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Abkommen, sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
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Zuständige Behörde
für die Bundesrepublik Deutschland:: | Zuständige Behörde
für Andorra: |
Bundeszentralamt für
Steuern 53221 Bonn | Ministeri de
Finances C/Prat de la Creu, 62-64, AD500 Andorra la Vella |
in Bezug auf
Steuerstrafsachen: | in Bezug auf
Steuerstrafsachen: |
Bundesamt für
Justiz 53094 Bonn | die
vorgenannte zuständige Behörde |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-85001