Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer,
die Versicherungsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
in Bezug auf Anguilla:
die Steuer auf die Übertragung von unbeweglichem Vermögen („Impost sobre les transmissions patrimonials immobiliàries”),
die Steuer auf den Wertzuwachs bei der Übertragung von unbeweg - lichem Vermögen („Impost sobre les plusvàlues en les transmissions patrimonials immobiliàries”)
sowie die nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Andorra eingeführten direkten Steuern.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungsund damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-85001