DBAI Andorra Artikel 1

Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Rechte und der Schutz, die Personen nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben anwendbar.

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SAAAE-85001