Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen: Veruntreuung eines als Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschusses durch den Konkursverwalter
Leitsatz
Grds. ist der Konkursschuldner berechtigt, einen Antrag auf Erlass von Steuerforderungen zu stellen, die nicht Masseverbindlichkeiten
sind, also bis zum Beginn des Konkursverfahrens entstanden sind.
In einem solchen Fall ist die Klage des Konkursverwalters gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung unzulässig, da er selbst
kein Vorverfahren durchgeführt hat.
Stehen die Steuerforderungen allerdings im Rang von Masseverbindlichkeiten, steht allein dem Konkursverwalter das Antragsrecht
zu.
Die Entscheidung über den Erlass von Steuerforderungen ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die gemäß § 102 FGO gerichtlich
nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Es besteht kein Anspruch auf Erlass von Steuerforderungen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit, wenn ein Konkursverwalter
einen ihm vom Konkursschuldner überwiesenen, für die Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschuss veruntreut.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 440 Nr. 6 PStR 2015 S. 84 Nr. 4 OAAAE-84976
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