Grunderwerbsteuer: Anzuwendender Steuersatz, Verwirklichung des
Erwerbsvorgangs bei aufschiebend bedingter Teilgegenleistung – Abgrenzung
zur nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung
Leitsatz
Für den anzuwendenden Steuersatz nach § 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für
die Grunderwerbsteuer vom ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs entscheidend.
Hierfür ist im Falle einer aufschiebend bedingten Teilgegenleistung – anders als bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung
- auf die bereits durch die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen eingetretene Bindungswirkung und nicht auf den Zeitpunkt
des Bedingungseintritts abzustellen.
Fundstelle(n): UVR 2015 S. 106 Nr. 4 AAAAE-84972
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