Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück
bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks
Leitsatz
1. Die
Ableitung des Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten
setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus. Ansiedlungspolitisch
bedingte oder auf anderen Erwägungen beruhende Vorzugspreise sind
daher auszuklammern. Diese könnten sich nur dann mit dem im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit
den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt,
dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen
können. Ist dies nicht der Fall, beruhen Vorzugspreise auf ungewöhnlichen
Umständen, die - selbst bei einer Häufung von stichtagsnahen Verkäufen
durch die Gemeinde - nicht zu berücksichtigen sind
2. Für
die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt
ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten
entspricht. Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar,
dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat
oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit
gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das
Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist.
3. Aus
der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs folgt, dass die Teilwertvermutung
auch bei Zahlung eines "Überpreises" gilt, weil der Steuerpflichtige
auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut
für den Betrieb wert ist. Diese betrieblichen Gründe schließen daher
auch die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die
Zahlung eines überhöhten Kaufpreises aus .
4. Zuschlagspreise
im Zwangsversteigerungsverfahren sind nicht geeignet, die Teilwertvermutung
zu widerlegen, da zu den Anschaffungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren
nicht nur die Beträge gehören, die bei der Ersteigerung im Zuschlagsbeschluss
aufgeführt sind, sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer
gegenüber dem Schuldner oder auch gegenüber Dritten übernimmt.
5. Bei
einem Grundstück kann unter Berücksichtigung der grundsätzlich unbegrenzten
Nutzungsdauer im Regelfall nicht von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung ausgegangen werden, wenn zwischen der Anschaffung
des Grundstücks und dem Zeitpunkt der begehrten Teilwertabschreibung
weniger als 10 Jahre liegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2015 S. 355 DStR 2015 S. 8 Nr. 29 DStRE 2015 S. 1092 Nr. 18 StBW 2015 S. 289 Nr. 8 Ubg 2015 S. 614 Nr. 10 FAAAE-84966
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