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NWB Nr. 10 vom Seite 674

Sozialversicherungsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs

Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Sozialversicherungsbeiträge?

Henning-Alexander Seel

Kommt es zu einem Wechsel des Arbeitgebers und hat der „alte“ Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Einzugsstelle abgeführt, stellt sich die Frage, ob sich diese an den neuen Arbeitgeber, der nach § 613a BGB „Rechtsnachfolger“ ist, wenden kann. Diese Konstellation tritt vielfach auf, da Betriebsübergänge bei großen Unternehmensgruppen und Konzernen gleichsam zum Tagesgeschäft gehören. Grds. tritt der Erwerber eines Betriebs im Wege eines „Asset Deal“ in die Position des bisherigen Arbeitgebers vollumfänglich ein. Die Reichweite der Haftung des Betriebserwerbers ist allerdings im Hinblick auf die jeweilige Haftungsgrundlage unterschiedlich ausgestaltet. Bei einem Betriebsübergang kommt es – im Unterschied zum „Share Deal“ (Anteilskauf) – nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, d. h. der Erwerber tritt nicht vollständig in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Vielmehr findet eine Einzelrechtsnachfolge statt, die nicht mit einem automatischen Wechsel des Vertragspartners bzw. Schuldners ohne besondere gesetzliche Anordnung einhergeht. Im Folgenden soll die Frage der Haftung des Betriebserwerbers für sozialversicherungsr...