DBAI Turks- und Caicosinseln Artikel 5

Artikel 5 Informationsaustausch

(1) Auf schriftliches Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Partei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang.

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:

  1. Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln,

  2. Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile; bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Treuhandbegünstigte und Protektoren; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einholung oder Erteilung von

  1. Informationen über die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder öffentlicher Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden,

  2. Informationen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der mehr als fünf Jahre vor dem Jahr liegt, in dem das Ersuchen gestellt wurde.

(6) Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen die folgenden Angaben:

  1. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt,

  2. den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden,

  3. die Art der erbetenen Informationen, einschließlich einer Beschreibung der erbetenen konkreten Beweismittel, und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Partei vorzugsweise zu übermitteln sind,

  4. die steuerlichen Zwecke, für die die Informationen erbeten werden, und die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der ersuchenden Vertragspartei voraussichtlich erheblich sind,

  5. berechtigte Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden,

  6. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden,

  7. eine Erklärung, dass das Ersuchen diesem Abkommen sowie dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, und dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei nach deren Recht eingeholt werden können,

  8. eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(7) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,

  1. bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Partei der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über etwaige Mängel des Ersuchens,

  2. unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unverzüglich, wenn sie die erbetenen Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn die Informationserteilung auf Hindernisse stößt oder von der zuständigen Behörde der ersuchten Partei verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit, die Hindernisse oder ihre Verweigerung der Informationserteilung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-84905