Artikel 14 [1] Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen ist nach seinem Inkrafttreten anzuwenden
auf Steuerstrafsachen und
auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, bei allen am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
Fundstelle(n):
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TAAAE-84905
1Dieses Abkommen ist am 25. November 2011 in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 116). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2012.