Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen (im Folgenden die „Vertragsstaaten”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a gilt als vereinbart, dass die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, durch andere identifizierende Angaben als den Namen festgestellt werden kann.
In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsstaaten den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragsstaaten dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der anderweitigen Verwendung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig, und die empfangende Stelle nimmt unverzüglich die Löschung der Daten vor. Ein durch die anderweitige Verwendung der Information entstandener Schaden ist zu ersetzen.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Informationen von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Unterrichtung des Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Nach Artikel 9 des Abkommens wird Einvernehmen darüber erzielt, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens von dem ersuchten Vertragsstaat getragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von dem ersuchenden Vertragsstaat zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von Mitarbeitern Dritter zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;
angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;
angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 USD zu erwarten sind, um zu klären, ob der ersuchende Vertragsstaat das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und unmittelbar an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
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Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 BonnIn Bezug auf Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
Zuständige Behörde für St. Vincent und die Grenadinen:
Minister of Finance
Ministry of Finance
Administrative Centre
Kingstown
St. Vincent
St. Vincent and the Grenadines
West Indies
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Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAE-84904