Artikel 8 Vertraulichkeit
(1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermittelten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso geheim zu halten wie nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten beschaffte Informationen.
(2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen ist.
(3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(4) Die nach diesem Abkommen dem ersuchenden Vertragsstaat übermittelten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts des übermittelnden Vertragsstaats.
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JAAAE-84904