Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats kann die Unterstützung ablehnen, wenn
das Ersuchen nicht in Überstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
der ersuchende Vertragsstaat nicht alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde;
die Bereitstellung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Vertragsstaats widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet den ersuchten Vertragsstaat nicht
zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;
zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
(3) Auskunftsersuchen können nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Einholung und Übermittlung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht nicht einholen könnte, befänden sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von dem ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Bürger des ersuchten Vertragsstaats gegenüber einem Bürger des ersuchenden Vertragsstaats unter den gleichen Umständen benachteiligen.
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JAAAE-84904