Artikel 5 Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats übermittelt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf zur Verfügung gestellt, ob der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats übermittelt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
(4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder bereitzustellen:
Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
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Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen, einschließlich – bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen – Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsstaaten geschaffen wird, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder bereitzustellen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen dem ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen gestellt wurde;
eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats bestätigt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.
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JAAAE-84904