DBAI St. Vincent und die Grenadinen Artikel 3

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

    • die Einkommensteuer,

    • die Körperschaftsteuer,

    • die Gewerbesteuer,

    • die Vermögensteuer,

    • die Erbschaftsteuer,

    • die Umsatzsteuer,

    • die Versicherungsteuer und

    • alle anderen Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern,

    einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;

  2. auf Seiten von St. Vincent und die Grenadinen

    • alle Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Informationsbeschaffung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAE-84904