Artikel 13 [1] Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei dem anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.
Fundstelle(n):
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JAAAE-84904
1Dieses Abkommen wurde in London am 29. März 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.