Artikel 8 Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten eingeholten Informationen. Sie dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen diese Informationen nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwenden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen ist.
(2) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(3) Die einem ersuchenden Vertragsstaat nach diesem Abkommen erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(4) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts des übermittelnden Vertragsstaats.
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ZAAAE-84903