Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
(1) Ein Vertragsstaat kann Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats die Einreise in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragsstaats zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die zuständige Behörde des zweitgenannten Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des erstgenannten Vertragsstaats während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im zweitgenannten Vertragsstaat anwesend sind.
(3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung durchführenden Vertragsstaats so bald wie möglich die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde beziehungsweise den damit beauftragten Bediensteten sowie über die vom erstgenannten Vertragsstaat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden vom die Prüfung durchführenden Vertragsstaat getroffen.
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ZAAAE-84903