Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer,
die Versicherungsteuer und
alle sonstigen Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern,
einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
in Bezug auf St. Lucia
alle Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-84903