Artikel 14 [1] Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten Informationen an Artikel 8 gebunden.
Fundstelle(n):
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ZAAAE-84903
1Dieses Abkommen wurde in Castries am 7. Juni 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.