Artikel 4 Auskunftsaustausch auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff aufderartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis haben, durch ihre zuständige Behörde folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, Trusts, Stiftungen, Anstalten und anderen Personen, einschließlich
Auskünften über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette;
Auskünften über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und andere Anteile bei Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen;
Auskünften über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte bei Trusts;
Auskünften über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte bei Stiftungen sowie entsprechender Auskünfte bei Rechtsträgern, die weder Trusts noch Stiftungen sind;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung einer Vertragspartei geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte in der ersuchten Vertragspartei vorhanden sind oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen Fälle, in denen dies unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-84902