DBAI Insel Man Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. in Bezug auf die Insel Man:

    Steuern vom Einkommen oder Gewinn;

  2. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Gewerbesteuer,

    die Vermögensteuer und

    die Erbschaftsteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, oder für im Wesentlichen ähnliche Steuern, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die wesentlichen Gesetzesänderungen mit, die für die Erfüllung der Verpflichtungen der jeweils anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen von Bedeutung sein können.

Fundstelle(n):
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PAAAE-84902