DBAI Insel Man Artikel 12

Artikel 12 [1] Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt. Alle bis zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung eingegangenen Ersuchen werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bearbeitet.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 7 gebunden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-84902

1Dieses Abkommen wurde in Berlin am 2. März 2009 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist