DBAI Insel Man Artikel 10

Artikel 10 Verständigungsverfahren

(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden nach besten Kräften, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 4, 5 und 8 anzuwendenden Verfahren verständigen.

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PAAAE-84902