DBAI Insel Man Artikel 1

Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens

Die Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung oder Erhebung dieser Steuern bei den dieser Steuer unterliegenden Personen oder für Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei Personen gewähren, bleiben anwendbar.

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PAAAE-84902