Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer und
die Erbschaftsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
auf Seiten von Guernsey:
die Einkommensteuer (income tax) und
die Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Wohneigentum (dwellings profits tax).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-84901