DBAI Dominica Artikel 8

Artikel 8 Vertraulichkeit

(1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten eingeholte Informationen. Sie dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen ist.

(2) Diese Informationen dürfen nicht für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(3) Die dem ersuchenden Vertragsstaat nach diesem Abkommen erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

(4) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts des ersuchten Vertragsstaats.

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CAAAE-84899