Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn
das Ersuchen nicht in Überstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
der ersuchende Vertragsstaat nicht alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf diese Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Vertragsstaats widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet einen Vertragsstaat nicht
zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, weil sie die Kriterien dieses Absatzes erfüllen; oder
zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
(4) Auskunftsersuchen können nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung vom Steuerpflichtigen bestritten wird.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht für Zwecke der Durchführung des eigenen Steuerrechts nicht einholen könnte, würden sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden.
(6) Der ersuchte Vertragsstaat kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von dem ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die eine ansässige Person oder einen Staatsangehörigen des ersuchten Vertragsstaats gegenüber einer ansässigen Person oder einem Staatsangehörigen des ersuchenden Vertragsstaats unter den gleichen Umständen benachteiligen.
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CAAAE-84899