Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
(1) Der ersuchte Vertragsstaat kann, bei angemessener Vorankündigung durch den ersuchenden Vertragsstaat und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die Einreise in das Gebiet des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Befragung von Personen und Prüfung von Unterlagen – soweit die betroffenen Personen dem schriftlich zugestimmt haben – gestatten. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen Personen.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats anwesend sind.
(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragsstaats so bald wie möglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von dem ersuchten Vertragsstaat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft der die Prüfung durchführende ersuchte Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht.
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CAAAE-84899