DBAI Dominica Artikel 4

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Commonwealth of Dominica” die Insel Dominica, einschließlich ihrer Hoheitsgewässer, sowie jedes andere Gebiet im Meeresgewässer und im Luftraum, in dem das Commonwealth Dominica in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder seine Hoheitsbefugnisse ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform;

  4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  5. bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

    1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; und

    2. im Commonwealth Dominica den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat” je nach Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Commonwealth Dominica;

  6. bedeutet der Ausdruck „Strafrecht” sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;

  7. bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen” Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaats strafbewehrt ist;

  8. bedeutet der Ausdruck “Informationen” Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art, die für die Durchführung des Steuerrechts erheblich oder wesentlich sein können;

  9. bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen” die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einen Vertragsstaat zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;

  10. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    1. in Bezug auf das Commonwealth Dominica jeden Staatsbürger und jede juristische Person, Personengesellschaft, Gesellschaft, jeden Trust, Nachlass, jede Personenvereinigung oder jeden anderen Rechtsträger, der nach dem im Commonwealth Dominica geltenden Recht errichtet worden ist;

    2. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  11. umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  12. bedeutet der Ausdruck “Hauptaktiengattung” die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

  13. bedeutet der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres „von jedermann” erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  14. bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können “von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

  15. bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse” eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen;

  16. bedeutet der Ausdruck „ersuchter Vertragsstaat” den Vertragsstaat, der um Informationen ersucht wird oder in Beantwortung eines Ersuchens Informationen erteilt hat;

  17. bedeutet der Ausdruck „ersuchender Vertragsstaat” den Vertragsstaat, der um Informationen ersucht oder Informationen vom ersuchten Vertragsstaat erhalten hat;

  18. bedeutet der Ausdruck “Steuer” eine Steuer, für die das Abkommen gilt;

  19. bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen.

(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen nach dem Recht dieses Vertragsstaats gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieses Vertragsstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats zukommt.

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CAAAE-84899