Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende bestehende Steuern:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer,
die Versicherungsteuer und
alle sonstigen Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
in Bezug auf das Commonwealth Dominica:
Steuern jeder Art und Bezeichnung außer Zöllen und Verbrauchsteuern.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die ein Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhebt, soweit die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter das Abkommen fallenden Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Informationsbeschaffung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-84899