Artikel 14 [1] Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf diplomatischem Weg an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Die Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen auch dann an Artikel 8 gebunden, wenn das Abkommen gekündigt wird.
Fundstelle(n):
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CAAAE-84899
1Dieses Abkommen wurde in Roseau am 21. September 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.