Artikel 12 [1] Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
auf Steuerstrafsachen und
auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, bei allen am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-84899
1Dieses Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.