Artikel 10 Verständigungsverfahren
(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsstaaten bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich zudem auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Zwecke dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die Vertragsstaaten können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einigen.
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CAAAE-84899