DBAI Britischen Jungferninseln Artikel 8

Artikel 8 Vertraulichkeit

(1) Die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragspartei eingeholten Informationen. Sie dürfen nur den von Amts wegen mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befassten Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden und von diesen nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke, einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe, sowie für die Aufsicht darüber verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien vorgesehen ist.

(2) Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(3) Die einer ersuchenden Vertragspartei erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

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SAAAE-84898