Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde,
die ersuchende Vertragspartei nicht alle in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen, oder
die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder durch die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben würde. Die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen gelten nicht allein aufgrund dieser Tatsache als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren.
(3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld vom Steuerpflichtigen bestritten wird.
(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet,
die die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befänden;
die sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen befinden und sich nicht unmittelbar auf den Steuerpflichtigen beziehen;
die sich auf einen Zeitraum beziehen, der mehr als sechs Jahre vor dem geprüften Veranlagungszeitraum liegt.
(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung einer Bestimmung ihres Steuerrechts oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten werden, die einen Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligt.
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SAAAE-84898