Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Auf schriftliches Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Sind die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei erhaltenen Informationen nicht ausreichend, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, teilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mit und ersucht um die für eine erfolgreiche Bearbeitung des Ersuchens gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Informationen.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang.
(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
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Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds und -systemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Treuhandbegünstigte und Protektoren; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, Informationen über die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen die folgenden Angaben:
die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist,
den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden,
die Art der erbetenen Informationen, einschließlich einer Beschreibung der erbetenen konkreten Beweismittel, und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zu übermitteln sind;
die steuerlichen Zwecke, für die die Informationen erbeten werden, und die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der ersuchenden Vertragspartei voraussichtlich erheblich sind;
berechtigte Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person befinden, die der Zuständigkeit der ersuchten Vertragspartei unterliegt;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen diesem Abkommen sowie dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht und dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren Recht eingeholt werden könnten;
eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über etwaige Mängel des Ersuchens;
unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich in schriftlicher Form, wenn sie die erbetenen Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, die Informationsbeschaffung auf Hindernisse stößt oder die Informationserteilung von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Informationseinholung und -erteilung, die aufgetretenen Hindernisse beziehungsweise für ihre Verweigerung der Informationserteilung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-84898