Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Folgende Steuern fallen unter dieses Abkommen:
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer und
die Versicherungsteuer,
einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
auf Seiten der Britischen Jungferninseln
die Einkommensteuer („income tax”),
die Lohnsummensteuer („payroll tax”) und
die Grundsteuer („property tax”).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 genannten Steuern oder an deren Stelle von einem der Hoheitsgebiete erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander über bedeutende Änderungen bei den Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-84898