DBAI Bermuda Artikel 9
Artikel 9 Sicherheiten
Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar. Die Rechte und Sicherheiten dürfen von der ersuchten Vertragspartei nicht in einer Weise angewendet werden, die einen effektiven Auskunftsaustausch verhindert oder verzögert.
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IAAAE-84897