Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche;
die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte
nach ihrem Recht für Zwecke der Durchführung ihres eigenen Steuerrechts oder
auf ein gemäß diesem Abkommen gestelltes rechtsgültiges Ersuchen der ersuchten Vertragspartei hin
nicht einholen könnte.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung von Auskünften, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder die zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Auskünfte im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, weil die dort genannten Kriterien erfüllt sind.
(3) Auskunftsersuchen können nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
(4) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
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IAAAE-84897