DBAI Bermuda Artikel 5

Artikel 5 Auskunftsaustausch auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragpartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens die Befugnis hat, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:

  1. Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;

  2. Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich – unter Beachtung von Artikel 2 – Auskünften über Eigentumsverhältnisse an allen Personen in einer Eigentümerkette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Treuhandbegünstigte und die Stellung innerhalb einer Eigentümerkette.

(5) Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einholung oder Erteilung von:

  1. Auskünften über Eigentumsverhältnisse, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden;

  2. Auskünften, die auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor dem geprüften Veranlagungszeitraum entfallen;

  3. Auskünften, wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden;

  4. Auskünften im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen, die den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar betreffen.

(6) Bei Auskunftsersuchen, die auch eine Person betreffen, die weder eine ansässige Person noch Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind, ist der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei hinreichend darzulegen, dass diese Auskünfte zur ordnungsgemäßen Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind.

(7) Wenn ein Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen gestellt wird, übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen die folgenden Angaben:

  1. die Bezeichnung des Steuerpflichtigen, dem die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

  2. die Art und Form der erbetenen Auskünfte, einschließlich einer Beschreibung der erbetenen konkreten Beweismittel, Auskünfte oder sonstigen Unterstützung, und wenn möglich die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;

  3. die steuerlichen Zwecke, für die um die Auskünfte ersucht wird, und die Gründe, aus denen die Auskünfte für die Ermittlung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erheblich sind;

  4. die Information, dass dieser Steuerpflichtige eine ansässige Person oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist oder dass dies zur Ermittlung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich ist;

  5. den Zeitraum, in Bezug auf den die Auskünfte für die steuerlichen Zwecke erbeten werden;

  6. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;

  7. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

  8. eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht und dass die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte nach ihrem Recht unter den gleichen Umständen sowohl zu eigenen steuerlichen Zwecken als auch in Beantwortung eines rechtsgültigen Ersuchens der ersuchten Vertragspartei nach diesem Abkommen einholen könnte;

  9. eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(8) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so umgehend wie möglich. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen,

  1. bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen;

  2. unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, wenn die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegenstehen oder diese verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.

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IAAAE-84897