DBAI Bermuda Artikel 12

Artikel 12 [1] Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen ist zwölf Monate nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 auf die folgenden Veranlagungszeiträume oder Zeitpunkte der Entstehung von Steueransprüchen anzuwenden:

  1. bei Steuerstrafsachen sind die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 beginnenden Veranlagungszeiträume maßgebend, oder, wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, alle am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 entstehenden Steueransprüche;

  2. bei allen anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten sind die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnenden Veranlagungszeiträume maßgebend, oder, wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, alle in dem Kalenderjahr entstehenden Steuern, das dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 folgt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAE-84897

1Dieses Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 330). Es ist grundsätzlich ab dem 1.1.2013 anzuwenden.